Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 121 Übergangsregelungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/121#abs-1 (1) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Sommer 2028 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/121#abs-2 (2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ab dem Prüfungszeitraum Winter 2028/2029 und bis spätestens zum Prüfungszeitraum Winter 2032/2033 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Ein Antrag auf Anwendung dieser Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung ist spätestens mit dem Zulassungsantrag nach § 8 zu stellen.

§ 120